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Artikel-Schlagworte: „StVO“

Das Kreuz mit den Parkplätzen

Die Parkplatznot in Deutschland nimmt dank steigender Zulassungen und stetigem Abbau von Parklächen immer weiter zu!

Das ist ärgerlich, nicht nur für den PKW-Fahrer!

LKWs haben das Problem, dass sie nicht überall stehen dürfen und Parkplätze für LKWs relativ knapp sind (steht in keinem Verhältnis zur PKW-Parkplatznot!).
LKWs haben z.B. zusätzlich folgende Regeln zu beachten:

Weil das Starten der schweren Dieselmotoren die Nachbarschaft stört, ist

  • das regelmäßige Parken in reinen Wohngebieten (und Erholungsgebieten), z.B. 1x pro Woche (!)
  • für KFZ über 7,5 to z.G UND auch für KFZ-Anhänger über 2,0 to z.G.
  • werktags von 22 Uhr bis 6 Uhr, und komplett an Sonn- u. Feiertagen
  • innerorts in reinen Wohn-, Erholungs- u. Kurgebieten verboten.

Nur auf besonders gekennzeichneten Parkplätzen innerhalb solcher Gebiete ist das Parken erlaubt!

Das Parken von KFZ-Anhängern auf der Straße über einen Zeitraum von über 14 Tagen ist ebenfalls verboten (das gilt übrigens auch für PKW-Anhänger).

Hand aufs Herz. Wie oft habt Ihr schon Euer Auto (PKW) auf einem freien LKW-Parkplatz abgestellt (z.B. Autobahnrasthof etc)? Und genau das ist das nächste Problem! Auf einer Stellfläche, wo auch nur 1 PKW steht, passt kein LKW mehr drauf! Bitte lasst es, denn PKW-Parkplätze sind auf jeden Fall wesentlich leichter zu finden, und Ihr habt keine Lenkzeitbegrenzung! Die meisten Lenkzeitüberschreitungen werden in Deutschland übrigens durch Parkplatzsuche getätigt!

Abfahrtkontrolle am LKW

Da auch dieser Suchbegriff relativ häufig zum srbBLOG führt, habe ich auch dazu (aus dem aktuellen Lehrbuch) ein paar Punkte zusammengefasst.

Grundsätzlich ist vor jeder Inbetriebnahme des LKWs eine Abfahrtkontrolle zu tätigen!
Jedoch unterscheiden sich die Intervalle, in welchen kontrolliert wird.

Jeder LKW-Fahrer sollte bedenken, dass nicht nur der Halter für die Verkehrssicherheit des LKWs verantwortlich ist, sondern auch der Fahrer.
Zur eigenen Sicherheit sollte jeder Fahrer bei Übernahme eines fremden LKWs eine ausführliche Sicht- und Funktionskontrolle an diesem tätigen und dieses in einem Protokoll festhalten!

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zulässige Geschwindigkeiten für LKW´s

Da es immer wieder vorkommt, dass sich LKW-Fahrer unsicher sind, wie schnell sie eigentlich fahren dürfen, habe ich hier nochmal eine kleine Auflistung (aus dem aktuellen Lehrbuch) erstellt:

Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt für alle Kraftfahrzeuge und Züge die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Wenn das Verkehrszeichen höhere Geschwindigkeiten erlaubt, gelten sie für Fahrzeuge aller Art! Also auch für40-Tonner!

Ausserhalb geschlossener Ortschaften auf Bundes-, Land- und Gemeindestraßen (und auch Kraftfahrstraßen) ohne baulich getrennte Fahrbahnen (z.B. Leitplanken o. Grünstreifen) dürfen LKWs bis 7,5 to (zulässiges Gesamtgewicht) und auch PKWs mit Anhänger 80 km/h fahren, LKWs über 7,5 to z.G. nur 60 km/h!

Ausserhalb geschlossener Ortschaften auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen mit baulich getrennten Fahrbahnen (z.B. Leitplanken o. Grünstreifen) dürfen alle KFZ über 3,5 to z.G. (PKW, LKW, Wohnmobile, Zugmaschinen mit Anhänger) 80 km/h fahren, Zugmaschinen mit 2 Anhängern und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger nur 60 km/h!

Anmerkung:
In Frankreich dürfen LKWs mit 12 to z.G. ohne Anhänger auf der “Autoroute” (Autobahn) übrigens offiziell 120 km/h schnell fahren – meine ganz persönliche Horrorvorstellung, dass dieses in Deutschland erlaubt wäre!
In Frankreich darf auch der 40-Tonner 90 km/h fahren, es sei denn, er ist mit Gefahrgut unterwegs: dann darf er nur noch 80 km/h fahren und es gilt ein absolutes Überholverbot für ihn!